Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der
PVT Probenverteiltechnik GmbH


§1: Allgemeines

Die gesamten Lieferungen, Leistungen und Angebote der PVT erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch einen Handlungsbevollmächtigten, Prokuristen oder einen Geschäftsführer. Vertragsgegenstand, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum der PVT und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
 
§ 2: Auswahl der Produkte und Leistungen
Dem Auftraggeber sind im wesentlichen Funktionsmerkmale des Systems und oder deren Software bekannt. Er trägt das Risiko, ob die Software bzw. das System seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der PVT oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform.
 
§3: Angebote, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PVT. Vertreter und Verkaufsangestellte sind hierzu nicht befugt. Diese können auch über den schriftlich bestätigten Vertrag hinaus keine Zusicherungen oder Nebenabreden für PVT verbindlich vereinbaren. PVT ist berechtigt, die Software bzw. die Systeme bis zum Tag der Auslieferung fortzuentwickeln, insbesondere diese zweckmäßig zu verändern und zu aktualisieren.
 
§4: Preise
Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Preisen um Netto-Beträge in Euro ab Werk Waiblingen exkl. Verpackung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Die Änderungen unserer Preislisten behalten wir uns vor. Es gelten in jedem Fall die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung und Leistung gestellt. Sofern in der Auftragsbestätigung durch die PVT nichts anderes angegeben ist, wird der Preis wie folgt fällig: Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto. Lohnarbeit ist sofort bezahlbar und zwar rein netto ohne Abzug.
 
§5: Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine und -fristen bedürfen der Schriftform und sind falls nicht ausdrücklich anders schriftlich bestätigt unverbindlich. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und erschwerender Umstände, wie Arbeitskämpfe (auch in Zulieferbetrieben), behördliche Maßnahmen (auch ausländischer und der EG-Behörden) und Vergleichbares (z. B. Energie-, Transportprobleme bzw. erschwerende Umstände bei einem Unterlieferanten usw.), berechtigen PVT ihre Leistung entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Zusätzliche Ansprüche entstehen für den Kunden dadurch nicht. Sofern sich PVT schuldhaft in Verzug befindet, muss der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Erst danach kann ein Kunde vom Vertrag zurücktreten. Kaufleute können die Durchführung des Vertrages aber nur insoweit ablehnen, als noch nicht von PVT geleistet wurde, und Kaufleute können auch keine über das Rücktrittsrecht hinausgehenden Ansprüche stellen. PVT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. PVT ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorab abzurechnen. Bei umfangreicheren Arbeiten oder Werken können von PVT Abschlagszahlungen verlangt werden. Bei Verzug ist PVT berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, ab Verzugseintritt Zinsen von 4 % über den jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Beim Bekannt werden von Zahlungsproblemen beim Kunden kann PVT diesem eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und danach vor weiteren Leistungen jeweils Vorkasse verlangen.
Unbeschadet davon kann PVT vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Kaufleute können nur mit von PVT unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Erfüllungsort für beide Parteien ist Waiblingen.
 
§6: Versand und Gefahrübergang
PVT behält sich die Bestimmung von Transportweg und -mittel vor. Die Gefahr geht auf den Kunden mit Verlassen des Werkes bzw. Lagers, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Transportbeauftragten, über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden, wegen dessen Verzuges, wegen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts von PVT oder einem sonst von ihm zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr spätestens mit der Meldung der Versandbereitschaft (auch mündlich) auf den Kunden über. Für Transportschäden haftet PVT - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht. Dies gilt auch für eine Auslieferung durch PVT selbst.
 
§7: Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiter veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
 
§8: Sachmängel
Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der PVT eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB, sofern für beide Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt. Bei der Untersuchung entdeckte Mängel sind unverzüglich PVT mitzuteilen. Verborgene und später in Erscheinung getretene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung an PVT mitzuteilen. Für die Rügen ist Schriftform vereinbart Zunächst ist uns als Lieferer bei erheblichen Sachmängeln stets Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Auf Verlangen hat der Kunde jedoch die Ware an PVT oder eine von PVT bezeichnete Stelle zu versenden, wobei bei berechtigter Mängelrüge etwaige Reparatur von PVT zu tragen ist. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
Kosten, die PVT wegen einer unberechtigten Mängelrüge entstehen, trägt der Auftraggeber, es sei denn es wird ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorsieht (z. B. § 479 I (Rückgriffsanspruch) BGB). Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Sachmangel nicht unverzüglich nach der Entdeckung gerügt wurde; für Mängel, welche aufgrund einer unzureichenden Untersuchung nicht sogleich entdeckt wurden; wenn von PVT oder deren Lieferanten angegebene Einsatz- oder Verwendungshinweise nicht beachtet wurden; wenn die Ware unsachgemäß behandelt, aufgestellt, in Betrieb genommen oder eingesetzt wurde; wenn der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist; wenn unautorisierte Dritte oder Betriebsangehörige einen Eingriff in die Ware (auch Veränderung der Software) vorgenommen haben; wenn es für PVT nach dem Stand der Technik nicht möglich war, die Software auch in Bezug auf eine ganz spezielle Anwendung oder Kombination auszurichten (dies gilt nicht nur für zukünftig erst neue Anwendungsmethoden sondern auch für Fälle, welche PVT nicht bei der Herstellung oder beim Bezug des Programms erkennen konnte). Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen PVT bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt das nachfolgend unter §9 Schadensersatz Geregelte. Weitergehende oder andere Ansprüche des Auftraggebers gegen PVT und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 
§9: Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich nicht soweit PVT zwingend haftet, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.
 
§10: Software
Die von PVT gelieferte Software bleibt geistiges Eigentum der PVT. Es besteht ein Weitergabeverbot. Die gelieferte Software darf nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß hiergegen ist an PVT eine Vertragsstrafe in Höhe des 5-fachen Betrages der gesamten Lieferung zu bezahlen. PVT kann jedoch einen nachweisbar höheren Schaden geltend machen. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Wir sind berechtigt, Änderungen und Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen.
 
§11 : Zeichnungen
Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe und sonstige schriftliche Unterlagen (inkl. Gebrauchsanweisungen) der Fa. PVT dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Sie dürfen nicht zu anderen als dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet werden. Sofern der Kunde von PVT die Unterlagen nicht mehr benötigt oder sofern sie vertragswidrig verwendet wurden, sind sie vollständig - inkl. aller Kopien - auf Anforderung an PVT kostenlos herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Pro Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe des Preises der Gesamtlieferung von PVT vereinbart, wobei der Kunde nachweisen kann, dass der Schaden von PVT geringer ist (Beweislast beim Kunden). PVT kann einen höheren Schaden geltend machen. Vorstehendes gilt nicht für reines Werbematerial von PVT, welches nicht über die allgemeinen Werbeaussagen hinausgeht.

 

§12: Abtretungsverbot
Forderungen gegen PVT dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von PVT abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt nicht für Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt Dritter unterliegen.
 
§13: Exportbestimmungen
Soweit die von PVT gelieferte Ware Ausfuhrkontroll- oder sonstigen Bestimmungen unterliegt, haftet der Kunde der Fa. PVT dafür, dass er etwa erforderliche Zustimmungen einholt und erforderlichenfalls die Einhaltung einschlägiger Bestimmungen ggf. bis hin zum Endverbraucher überwacht. PVT übernimmt hier keine Beratungspflichten und Verantwortlichkeiten.
 
§14: Schlussbestimmungen
Waiblingen ist der ausschließliche Gerichtsstand für beide Parteien. PVT ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt zwischen den Parteien alleine das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertragstext abweichende Übung berufen, solange diese Abweichung nicht schriftlich fixiert ist. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. PVT ist berechtigt, die Daten des Vertragspartners entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.